Die Zukunft Ihres Kindes rechtssicher schützen.
Chrysanthi Fouloglidou
5 Min. Lesezeit
Jugendstrafrecht Düsseldorf: Erziehung statt Strafe – Kompetente Verteidigung für Jugendliche und Heranwachsende
Das Jugendstrafrecht in Düsseldorf unterscheidet sich in seiner Zielsetzung und seinen prozessualen Abläufen grundlegend vom allgemeinen Erwachsenenstrafrecht. Während im Erwachsenenstrafrecht der Sühne- und Vergeltungsgedanke im Vordergrund steht, dominiert im Jugendstrafrecht konsequent der Erziehungsgedanke (§ 2 JGG). Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen das eigene Kind löst bei Eltern verständlicherweise große Sorgen aus.
Die Kanzlei Chrysanthi Fouloglidou bietet Jugendlichen, Heranwachsenden und ihren gesetzlichen Vertretern eine spezialisierte und empathische Strafverteidigung, um die Weichen für die Zukunft frühzeitig richtig zu stellen. Entsprechende Jugendstrafsachen werden lokal vor dem Jugendrichter oder Jugendschöffengericht am Amtsgericht Düsseldorf verhandelt.
Die materiellen und formellen rechtlichen Grundlagen sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) verankert. Das Jugendstrafrecht findet zwingend Anwendung auf Jugendliche, die zur Tatzeit zwischen 14 und 17 Jahre alt waren. Bei Heranwachsenden (zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahren) wird im Einzelfall geprüft, ob nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung noch Jugendstrafrecht oder bereits Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.
Da strafrechtliche Verfehlungen von Minderjährigen fast immer auch Fragen der elterlichen Sorge, der Aufsichtspflicht und des familiären Umfelds berühren, verknüpfen wir unsere strafrechtliche Expertise eng mit dem Sorgerecht in Düsseldorf. Wir arbeiten eng mit der Jugendgerichtshilfe, Sozialpädagogen und Notaren in Düsseldorf-Friedrichstadt und Umgebung zusammen.
Besonderheiten und Sanktionsstufen im Jugendstrafverfahren
Um auf eine strafrechtliche Verfehlung adäquat zu reagieren, ohne die Zukunft des Jugendlichen nachhaltig zu verbauen, sieht das JGG ein dreistufiges Sanktionssystem vor:
- Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG): Die mildeste Stufe, zu der beispielsweise die Weisung gehört, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder einen Täter-Opfer-Ausgleich durchzuführen.
- Zuchtmittel (§ 13 JGG): Diese dienen als spürbare Reaktion auf jugendliches Unrecht, ohne dass es sich um eine echte Strafe handelt. Hierzu zählen die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (z. B. Schadensersatz) und der Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest bis zu vier Wochen).
- Jugendstrafe (§ 17 JGG): Die schärfste Sanktion des Gesetzes. Sie stellt einen echten Freiheitsentzug (von 6 Monaten bis zu 5, bei schweren Verbrechen bis zu 10 Jahren) dar und wird nur bei schädlichen Neigungen des Jugendlichen oder wegen der Schwere der Schuld verhängt.
Frühzeitige Weichenstellung durch das Diversionsverfahren
Unser primäres Ziel als Strafverteidigerin ist es, das Verfahren möglichst geräuschlos im Ermittlungsverfahren zu beenden. Über das sogenannte Diversionsverfahren kann die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mit unserer Unterstützung ein Verfahren ohne eine öffentliche Hauptverhandlung und ohne Urteil einstellen – beispielsweise gegen die freiwillige Ableistung von Sozialstunden. Das erspart dem Jugendlichen die enorme psychische Belastung eines Gerichtstermins. Nutzen Sie unsere verlässlichen Beratungsleistungen, um die Verteidigungsstrategie für Ihr Kind frühzeitig abzusichern.
Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht in Düsseldorf (FAQ)
Das Familienrecht Düsseldorf umfasst alle relevanten Aspekte, die bei strafrechtliche Angelegenheiten zu berücksichtigen sind. Unsere Expertise im Jugend Strafrecht Düsseldorf sichert Ihnen die besten Ergebnisse.
Kinder unter 14 Jahren sind laut Gesetz absolut strafunmündig (§ 19 StGB). Bei Verfehlungen jüngerer Kinder kann jedoch das Jugendamt Düsseldorf eingeschaltet werden, um familienschützende oder erzieherische Maßnahmen zu prüfen. Jetzt Erstberatung anfragen.
Bei Heranwachsenden erfolgt eine Einzelfallprüfung. Reichte die Entwicklung zur Tatzeit noch der eines Jugendlichen gleich (z. B. mangelnde Reife, Leben im Elternhaus) oder handelte es sich um eine typische Jugendverfehlung, wendet das Gericht das mildere Jugendstrafrecht an. Andernfalls gilt das Erwachsenenstrafrecht.
Ja. Bei minderjährigen Jugendlichen haben die Sorgeberechtigten das Recht und in der Regel auch die Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Sie haben ein eigenes Recht, Fragen zu stellen und Anträge einzubringen, da sie die gesetzlichen Vertreter des Kindes sind.
Die Jugendgerichtshilfe ist ein Fachbereich des Jugendamtes. Sie ist keine Ermittlungsbehörde, sondern beleuchtet die Persönlichkeit, das soziale Umfeld und den Werdegang des Jugendlichen. Sie gibt dem Gericht eine Empfehlung ab, welche erzieherische Maßnahme am sinnvollsten ist.
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel (wie Sozialstunden oder Jugendarrest) tauchen im normalen Führungszeugnis für Arbeitgeber nicht auf. Sie werden lediglich in das Erziehungsregister eingetragen, das nur für Justizbehörden einsehbar ist und mit dem 24. Lebensjahr gelöscht wird. Nur längere Jugendstrafen ohne Bewährung werden eingetragen.
Bei Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) ist die Gerichtsverhandlung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts zwingend nicht öffentlich. Zuschauer sind komplett ausgeschlossen. Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) ist die Verhandlung hingegen grundsätzlich öffentlich.
Dem Jugendlichen muss vom Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn dem Beschuldigten ein schweres Verbrechen zur Last gelegt wird, der Fall rechtlich komplex ist, ein Jugendarrest von über einer Woche droht oder wenn die Erziehungsberechtigten vom Verfahren ausgeschlossen sind.
Ist ein Jugendlicher nicht der Beschuldigte, sondern Opfer oder wichtiger Zeuge einer Straftat, begleiten wir ihn als Zeugenbeistand. Wir bieten Schutz vor Einschüchterungen während der Vernehmung und arbeiten bei Bedarf eng mit spezialisierten Schutzeinrichtungen wie dem Childhood House Düsseldorf zusammen.
Die Kanzlei Chrysanthi Fouloglidou vertritt Familien und Jugendliche im Bereich Jugendstrafrecht Düsseldorf in den Kanzleiräumen in der Pionierstr. 46 (40215 Düsseldorf-Friedrichstadt). Durch den kurzen Weg zum Amtsgericht Düsseldorf am Oberbilker Markt und den regelmäßigen Austausch mit der Jugendgerichtshilfe Düsseldorf (Abteilung des Jugendamtes) sichern wir eine schnelle Reaktion und eine enge Abstimmung in allen Phasen des Verfahrens. Wir verteidigen Mandanten im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet sowie den angrenzenden Kreisen.
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- Gerichtspraxis: Verteidigung vor den Jugendrichtern und Jugendschöffengerichten beim Amtsgericht Düsseldorf sowie enge Kooperation mit der Jugendgerichtshilfe (JGH) Düsseldorf.
- Besonderheit: Schutz des Erziehungsgedankens für Jugendliche im Raum Düsseldorf.